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Bis zum Jahr 2030 müssen in der EU alle Wohngebäude mit unzureichender Wärmedämmung energietechnisch saniert werden. Dieser allgemeine Beschluss des EU Parlaments muss jetzt im EU Rat – das ist die Vertretung der Mitgliedsstaaten – erörtert werden. Anschließend müssen in Verhandlungen zwischen Parlament und Rat eine gemeinsame Lösung sowie möglichst klare Formulierungen für das entsprechende Gesetz gefunden werden. Die praktische Umsetzung dieser Sanierungspflicht ist dann Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten. Bezogen auf Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass es Ausnahmen von der Sanierungspflicht geben wird. Des Weiteren ist mit einer Ausweitung der bereits existierenden Fördermöglichkeiten zu rechnen. Alle diese konkreten Reglungen müssen selbstverständlich dem Rahmen des Gesetzes entsprechen. Der gesamte Gesetzgebungsprozess ist allerdings erst in einem sehr frühen Stadium.
Energietechnische Sanierungspflicht – was ist darunter zu verstehen?
Die angestrebte energietechnische Sanierungspflicht bezieht sich allgemein auf Wohngebäude. Dabei spielt das Alter nicht die entscheidende Rolle, sondern der Zustand der jeweils vorhandenen energetischen Dämmung. Ziel ist es, den Energieverbrauch der Wohngebäude zu senken. Dafür sollen Mindeststandards festgelegt werden. Dafür ist als Kennziffer der Heizenergieverbrauch pro Quadratmeter Wohnfläche. Wie die Eigentümer des jeweiligen Wohngebäudes diesen Mindeststandard erreichen, ist bislang nicht festgelegt. Zunächst dürften diverse Dämmmaßnahmen im Fokus stehen. Natürlich kann der Verbrauch an Heizenergie auch mit Hilfe effizienter Technik gesenkt werden. Wärmepumpen und solarenergetische Anlagen sind in dieser Hinsicht durchaus vorstellbar. Ob sie im Rahmen der angestrebten Sanierungspflicht in Frage kommen, ist bisher nicht geklärt.
Mit welchen Ausnahmen ist zu rechnen?
Bekanntlich beinhalten die meisten Gesetze dieser Art nicht nur Vorschriften, sondern auch Ausnahme- und Übergangsregelungen. Auch diesbezüglich findet auf EU Ebene ein Diskussionsprozess statt. Mit Sicherheit wird es Übergangsregelungen geben, die u. a. dem Fachkräftemangel geschuldet sind. Es ist schlichtweg unmöglich, dass alle betroffenen Eigentümer sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Spezialisten finden, der die erforderlichen Maßnahmen technisch umsetzt. Ausnahmen könnte es beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude oder Sozialwohnungen geben. Wohngebäude, die nur sporadisch bewohnt werden, könnten ebenfalls unter die mögliche Ausnahmereglung fallen. Es könnte auch möglich sein, das Eigentümer im Seniorenalter nicht sanieren müssen, solange sie das Gebäude nicht verkaufen oder verschenken. Die Sanierungspflicht wird wird quasi auf die Erben übertragen, die nach Antritt des Erbes in dieser Hinsicht aktiv werden müssen.
Welche Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung?
Solche energietechnischen Sanierungsmaßnahmen sind natürlich nicht aus der Kleingeldtasche finanzierbar. Daher wird ein Großteil der Eigentümer ganz ohne Fördermittel die Kosten für eine solche durchaus aufwändige Maßnahme eher nicht stemmen können. Einige Fördermöglichkeiten, die hier in Frage kommen könnten, bestehen in Deutschland bereits. Als Ansprechpartner steht zunächst einmal die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung. Hier können Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude beantragt werden. Auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können direkte Zuschüsse beantragt werden – beispielsweise um Maßnahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Anlagen oder für den Einbau von moderneren Anlagen zu finanzieren. Ausführliches zu diesen Fördermitteln sind hier unter weitere Informationen zur Sanierungspflicht finden.
Neben diesen beiden Fördermöglichkeiten auf Bundesebene stehen für die energietechnische Sanierung von Heizungsanlagen auch Förderprogramme der einzelnen Bundesländer zur Verfügung. Sogar kommunale Förderprogramme existieren teilweise. Solche regionalen Mittel können einerseits als Ergänzung der KfW- bzw. BAFA-Mittel beantragt werden. Andererseits lohnt sich deren Beantragung auch, wenn für die vorgesehene Maßnahme keine Mittel der Bundesebene zur Verfügung stehen. Das ist z. B. beim Einbau von Photovoltaik Anlagen der Fall. Vor der Beantragung sollten Eigentümer von Immobilien jedoch klären, ob sich das betreffende Wohngebäude im jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereich befindet.
Perspektiven für die Förderung
Die oben angesprochenen Fördermöglichkeiten bestehen in Deutschland bereits. Doch dürften diese für die Erfüllung der vorgesehenen Sanierungspflicht nicht ausreichen. So können beispielsweise Eigenheimbesitzer ohne weitere Vermögenswerte und mit kleinerem Einkommen die vorgeschriebenen Maßnahmen kaum finanzieren. Daher kann durchaus davon ausgegangen werden, dass weitere Fördermöglichkeiten auf den Weg gebracht werden. Die konkret vorhandenen Einkommensverhältnisse der jeweiligen Eigentümer könnten dabei als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen und anderer Fördermittel eine Rolle spielen.